Unsere Lösung

Transfer-gesellschaft

Wenn Unternehmen eine größere Anzahl von Mitarbeitern entlassen müssen, kann die Einrichtung einer Transfergesellschaft sehr sinnvoll sein. Dabei handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das in § 111 des Sozialgesetzbuches III indirekt definiert ist. Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer wechseln nach einem Angebot des Unternehmens auf freiwilliger Basis in die Transfergesellschaft. Dort werden sie angestellt und erhalten  einen neuen, auf maximal zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Übergang in die Transfergesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines „Dreiseitigen Vertrages“ zwischen Mitarbeiter, Unternehmen und in unserem Fall der GS Consult GmbH.

Bei der Durchführung einer fairen, sozialverträglichen Transfergesellschaft oder Auffanggesellschaft sowie einer unternehmensfinanzierten Beschäftigungsgesellschaft ist die GS Consult GmbH Ihr erster Ansprechpartner. 

Seit 1999 führen wir bei Personalabbau in Unternehmen – auch in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat – faire und sozialverträgliche Transferprojekte durch. Wir haben seitdem mehrere Tausend Menschen aus verschiedensten Branchen in ganz Deutschland erfolgreich in ein neues Arbeitsverhältnis begleitet. Unser Ziel ist, dass die Teilnehmer der Transfergesellschaften – unabhängig davon, ob es sich um Führungs- oder Fachkräfte handelt – eine neue, nachhaltige, berufliche Perspektive erhalten.

 

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Chancen erkennen

Langjährige Erfahrung in Sachen Transfergesellschaft

Sollte Ihr Unternehmen von Restrukturierungen, Fusionen oder Standortverlagerungen und damit verbundenem Stellenabbau betroffen sein, dann sprechen Sie uns umgehend an. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für einen fairen und sozialverträglichen Neustart.

Ihre Vorteile

als Arbeitgeber

Den vom Personalabbau betroffenen Unternehmen bieten sich durch die Einrichtung einer Transfergesellschaft diverse Vorteile. Durch die professionelle Beratung lässt sich die notwendige Restrukturierung in der Regel sozialverträglich und ohne Imageschaden durchführen. Die Betriebe profitieren davon, dass sie keine Kündigungsfristen einhalten müssen und Abfindungen vermieden werden, wenn die Arbeitnehmer sofort in die Transfergesellschaft wechseln. Zudem wird durch das staatlich geförderte Transferkurzarbeitergeld ein großer Teil der Personalkosten eingespart.

Ihre Vorteile

Als Arbeitnehmer

Ein großer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass sie sich nicht aus der Arbeitslosigkeit auf eine neue Stelle bewerben müssen. Sie stehen weiter in einem Beschäftigungsverhältnis, während sie durch Qualifizierungsmaßnahmen und professionelle Beratung im Bewerbungsprozess ihre Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt verbessern können. Dabei haben sie die Möglichkeit, die vielfältigen Kontakte der GS Consult GmbH zu potenziellen Arbeitgebern und öffentlichen Institutionen zu nutzen. Die Mitarbeiter erhalten während der Laufzeit das sogenannte Transferkurzarbeitergeld der Arbeitsagentur, das steuerfrei ist und 60 beziehungsweise 67 Prozent des letzten Nettogehalts beträgt. Dieses wird in der Regel noch vom Arbeitgeber aufgestockt. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Teilnehmer bei der Arbeitsagentur an ihrem Wohnort melden. Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass die Betroffenen weiterhin Entgeltpunkte für die Rentenversicherung erwerben. Bei Annahme einer neuen Beschäftigung kann die Transfergesellschaft jederzeit verlassen werden.

Eine Transfergesellschaft nimmt als Träger von “Transferleistungen” den Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum auf – mit dem Ziel, ihn in ein neues, passendes Arbeitsverhältnis zu begleiten.

Bei Übertritt in die Transfergesellschaft wird der betroffene Arbeitnehmer nicht arbeitslos, sondern erhält inhaltliche und finanzielle Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Job. In dieser Zeit ist der betroffene Arbeitnehmer bei der Transfergesellschaft angestellt und bezieht ein Entgelt. Der Übergang erfolgt durch Abschluss eines “Dreiseitigen Vertrages” (Mitarbeiter/ Unternehmen/ GS Consult GmbH). Die Laufzeit beginnt und endet zu den im Dreiseitigen Vertrag festgelegten Zeitpunkten.

Ausnahme: Der Arbeitnehmer kündigt den Dreiseitigen Vertrag vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, weil er in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechselt.

In einer Transfergesellschaft wird der Arbeitnehmer in ein befristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der GS Consult GmbH übernommen.

Das Angebot zum Eintritt in die Transfergesellschaft unterbreitet der Arbeitgeber den vom Stellenabbau Betroffenen.

Grundlage ist das vor Beginn einer Transfergesellschaft notwendige „Profiling“ (Standortbestimmung mit einer Stärken- und Schwächenanalyse).

Mitarbeiter, die einem besonderen gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsschutz (zum Beispiel Mutterschutz) unterliegen, haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Transfergesellschaft. Wer nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist ohne Abschläge eine gesetzliche Rente beziehen kann, kann ebenfalls nicht in die Transfergesellschaft wechseln.

Die betroffenen Arbeitnehmer bewerben sich nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus um eine neue Arbeitsstelle. Sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, während Sie Ihre Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt durch zahlreiche Maßnahmen verbessern (zum Beispiel durch Qualifizierungen).

Besonders die Kontakte von der GS Consult GmbH zu potenziellen Arbeitgebern und öffentlichen Institutionen, wie der Agentur für Arbeit, sind bei der Akquise offener Stellen hilfreich.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld muss sich jeder Teilnehmer einer Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit am Wohnort Arbeit suchend melden.

Die befristete Beschäftigung bei der GS Consult GmbH erkennt die Agentur für Arbeit als Beschäftigungszeit an.

In der Transfergesellschaft arbeiten die Teilnehmer nicht operativ, sondern nutzen die Zeit aktiv, um bei potenziellen neuen Arbeitgebern erfolgreich Bewerbungen zu platzieren.

Dabei erhalten sie intensive Beratung und Betreuung.

Außerdem bekommt jeder Teilnehmer in der Transfergesellschaft die Möglichkeit, sich fachlich weiterzuqualifizieren.

Der betroffene Arbeitnehmer erhält während der Laufzeit das sogenannte Transferkurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit. Dieses beträgt 60 beziehungsweise 67 Prozent (mit Kindern) des letzten Nettogehalts.

Dieses Summe stockt der bisherige Arbeitgeber in der Regel auf. Das Transferkurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Das heißt, es wird zur Ermittlung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Beispielsweise bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Partner oder wenn anderweitige Einkünfte bestehen.

Wenn eine Teilnehmerin während der Zeit bei der GS Consult GmbH keinen neuen Job findet, muss sie sich spätestens drei Monate vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit gem. § 37b Sozialgesetzbuch III Arbeit suchend melden.

Erfolgt diese Meldung nicht fristgemäß, führt dies zu einer Sperrzeit und einer Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

Wenn eine Vermittlung bis zum Ende der Zeit bei der GS Consult GmbH nicht gelingt, bekommt der Betroffene für die nach geltendem Gesetz festgelegte Bezugsdauer Arbeitslosengeld gewährt.

Vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags kann der Teilnehmer den Arbeitsvertrag mit der GS Consult GmbH für maximal sechs Monate ruhend stellen.

Er hat dann die Möglichkeit, den GS Consult-Vertrag wieder aufleben zu lassen, wenn die neue Beschäftigung nach einer Probephase endet und die Restdauer in der Transfergesellschaft noch mindestens einen Monat beträgt.

Dies gilt nicht für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Zeit bei einem anderen Arbeitgeber kann der Betroffene allerdings nicht an die individuelle Verweildauer in der Transfergesellschaft anhängen. Das bedeutet: Das vereinbarte Ende der Transfergesellschaft kann nicht überschritten werden.

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist gemäß Dreiseitigem Vertrag zwei Wochen. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können die Teilnehmer auf eigenen Wunsch jederzeit früher eine neue Tätigkeit aufnehmen und die Transfergesellschaft verlassen.

Eine Nebentätigkeit, die bereits während der Beschäftigung beim Vorarbeitgeber ausgeübt wurde, bleibt bei gleichbleibender Höhe unberücksichtigt.

Entgelte aus einer Nebentätigkeit, die während der Zeit der Transferkurzarbeit begonnen wird, werden dagegen auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet.

Eine bereits bestehende Nebentätigkeit ist daher mit einer schriftlichen Bestätigung bei der GS Consult GmbH zu belegen.

FAQ

Transfer-gesellschaft

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Transfergesellschaft haben, beantworten wir Ihnen diese gerne.