1. Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft nimmt als Träger von “Transferleistungen” den Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum auf – mit dem Ziel, ihn in ein neues, passendes Arbeitsverhältnis zu begleiten. Bei Übertritt in die Transfergesellschaft wird der betroffene Arbeitnehmer nicht arbeitslos, sondern erhält inhaltliche und finanzielle Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Job. In dieser Zeit ist der betroffene Arbeitnehmer bei der Transfergesellschaft angestellt und bezieht ein Entgelt. Der Übergang erfolgt durch Abschluss eines “Dreiseitigen Vertrages” (Mitarbeiter/ Unternehmen/ GS Consult GmbH). Die Laufzeit beginnt und endet zu den im Dreiseitigen Vertrag festgelegten Zeitpunkten. Ausnahme: Der Arbeitnehmer kündigt den Dreiseitigen Vertrag vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, weil er in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechselt. In einer Transfergesellschaft wird der Arbeitnehmer in ein befristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der GS Consult GmbH übernommen.
2. Wer kann in eine Transfergesellschaft wechseln?
Das Angebot zum Eintritt in die Transfergesellschaft unterbreitet der Arbeitgeber den vom Stellenabbau Betroffenen. Grundlage ist das vor Beginn einer Transfergesellschaft notwendige „Profiling“ (Standortbestimmung mit einer Stärken- und Schwächenanalyse). Mitarbeiter, die einem besonderen gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsschutz (zum Beispiel Mutterschutz) unterliegen, haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Transfergesellschaft. Wer nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist ohne Abschläge eine gesetzliche Rente beziehen kann, kann ebenfalls nicht in die Transfergesellschaft wechseln.
3. Welche Vorteile bringt die Transfergesellschaft dem Arbeitnehmer?
Die betroffenen Arbeitnehmer bewerben sich nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus um eine neue Arbeitsstelle. Sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, während Sie Ihre Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt durch zahlreiche Maßnahmen verbessern (zum Beispiel durch Qualifizierungen). Besonders die Kontakte von der GS Consult GmbH zu potenziellen Arbeitgebern und öffentlichen Institutionen, wie der Agentur für Arbeit, sind bei der Akquise offener Stellen hilfreich.
4. Meldung bei der Agentur für Arbeit?
Zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld muss sich jeder Teilnehmer einer Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit am Wohnort Arbeit suchend melden. Die befristete Beschäftigung bei der GS Consult GmbH erkennt die Agentur für Arbeit als Beschäftigungszeit an.
5. Wie sieht die Arbeit in der Transfergesellschaft aus?
In der Transfergesellschaft arbeiten die Teilnehmer nicht operativ, sondern nutzen die Zeit aktiv, um bei potenziellen neuen Arbeitgebern erfolgreich Bewerbungen zu platzieren. Dabei erhalten sie intensive Beratung und Betreuung. Außerdem bekommt jeder Teilnehmer in der Transfergesellschaft die Möglichkeit, sich fachlich weiterzuqualifizieren.
6. Wie hoch ist das Entgelt?
Der betroffene Arbeitnehmer erhält während der Laufzeit das sogenannte Transferkurzarbeitergeld der Arbeitsagentur, das 60 beziehungsweise 67 Prozent (mit Kindern) des letzten Nettogehalts beträgt. Dieses Summe stockt der bisherige Arbeitgeber in der Regel auf. Das Transferkurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Das heißt, es wird zur Ermittlung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen herangezogen, zum Beispiel bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Partner oder wenn anderweitige Einkünfte bestehen.
7. Was passiert zum Ende der Transfergesellschaft?
Wenn ein Teilnehmer während der Zeit bei der GS Consult GmbH keinen neuen Job findet, muss er sich spätestens drei Monate vor Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit gem. § 37b Sozialgesetzbuch III Arbeit suchend melden. Diese Arbeitsuchendmeldung wird nicht durch die in der Regel telefonische Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung in der GS Consult-Zeit ersetzt. Erfolgt diese Meldung nicht fristgemäß, führt dies zu einer Sperrzeit und einer Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.
8. Bezug von Arbeitslosengeld
Wenn eine Vermittlung bis zum Ende der Zeit bei der GS Consult GmbH nicht gelingt, bekommt der Betroffene für die nach geltendem Gesetz festgelegte Bezugsdauer Arbeitslosengeld gewährt.
9. Was passiert, wenn ein neuer Arbeitsplatz angenommen wird?
Vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags kann der Teilnehmer den Arbeitsvertrag mit der GS Consult GmbH für maximal sechs Monate ruhend stellen. Er hat dann die Möglichkeit, den GS Consult-Vertrag wieder aufleben zu lassen, wenn die neue Beschäftigung nach einer Probephase endet und die Restdauer in der Transfergesellschaft noch mindestens einen Monat beträgt. Dies gilt nicht für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Zeit bei einem anderen Arbeitgeber kann der Betroffene allerdings nicht an die individuelle Verweildauer in der Transfergesellschaft anhängen. Das bedeutet: Das vereinbarte Ende der Transfergesellschaft kann nicht überschritten werden. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist gemäß Dreiseitigem Vertrag zwei Wochen. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können die Teilnehmer auf eigenen Wunsch jederzeit früher eine neue Tätigkeit aufnehmen und die Transfergesellschaft verlassen.
10. Ist eine Nebentätigkeit möglich?
Eine Nebentätigkeit, die bereits während der Beschäftigung beim Vorarbeitgeber ausgeübt wurde, bleibt bei gleichbleibender Höhe unberücksichtigt. Entgelte aus einer Nebentätigkeit, die während der Zeit der Transferkurzarbeit begonnen wird, werden dagegen auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet. Eine bereits bestehende Nebentätigkeit ist daher mit einer schriftlichen Bestätigung bei der GS Consult GmbH zu belegen.